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"diesel-klage.at": 10% Schadenersatz für VW-Geschädigte

„Umfrage: VW hat bei Updateschäden „Leiche im Keller“ / „Konsumentenschutz-NT“: Verein schlägt mit IT neues Kapitel im kollektiven Rechtsschutz auf


Wien (OTS) - Die vom gemeinnützigen Verein COBIN claims ins Leben gerufene Aktion „diesel-klage.at“ freut sich über einen Prozesserfolg im VW-Abgasskandal. Das Landesgericht (LG) Steyr hat in einer kürzlich gefällten Entscheidung festgeschrieben, dass Betroffenen des „VW-Abgasskandals“ zehn Prozent Schadenersatz plus Zinsen seit 2018 zustehen. „Wir werten das als Erfolg, da sich die vom EuGH vorgegebene Spanne des Ersatzes zwischen fünf und 15 Prozent nun in Österreich genau in der Mitte zu verdichten beginnt. Schon zuvor hat das LG Feldkirch zehn Prozent und das LG Eisenstadt acht Prozent im Rahmen von Sammelklagen zugesprochen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig“, sagen Geschäftsführer Oliver Jaindl und der Rechtsanwalt Severin Hammer.

„Von den Gerichten wurde diesbezüglich noch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Unzulässigkeit des Updates bereits vom OGH und dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ausgesprochen wurde. Nach wie vor hängt das Damoklesschwert des Zulassungsentzugs über Abertausenden VW-Fahrern“, so Hammer und Jaindl. Noch dieses Jahr werden von „diesel-klage.at“ Sammelklagen in Ried, Wels, Klagenfurt und Innsbruck verhandelt. Daneben sind mehrere Rechtsmittelverfahren anhängig, von denen eine Klärung weiterer Rechtsfragen zu erwarten ist.

Allerdings hat der Skandal nicht nur seine juristischen, sondern auch seine technischen Facetten: Hier ist „diesel-klage.at“ auf eine offensichtliche „Leiche im Keller des VW-Konzerns“ gestoßen. COBIN claims / „diesel-klage.at“ hat 2022 - wohl als einzige Organisation in der EU - großflächig Beschwerden wegen Schäden nach dem (nutzlosen) Software-Update an den Motoren untersucht. Das Ergebnis war frappierend und sollte auch Verkehrsbehörden in der EU zu denken geben: Weit mehr als 1000 Befragte gaben an, dass nach dem Update die Autos oftmals kaputte AGR-Ventile aufwiesen, mehr verbrauchten, gefühlt weniger PS hatten oder schlechter „zogen“ bzw. „ruckelten“, oder dass permanent nervige Lüftergeräusche auftraten. „Die Statistik zeigt, dass das Update in vielen Fällen Schäden hinterlassen hat. VW hat das Update als eine Verbesserung in der Öffentlichkeit dargestellt. In Wahrheit ist das Update in rechtlicher Hinsicht immer noch keine Mangelbehebung und technisch oft eine Verschlechterung. Kein Update ist auch keine Lösung, weil dann gibt’s Post von der Bezirkshauptmannschaft“, so Jaindl.

Aufgrund moderner IT kann COBIN claims / „diesel-klage.at“ auch derartige Schadensfälle großflächig unter den 6700 an der Aktion teilnehmenden KFZ nicht nur erfassen, sondern auch bis hin zur Auszahlung an Betroffene managen - wie auch die mittlerweile in der Rechtsprechung gefestigte KFZ-Rückabwicklung, die vor allem bei Autos mit sehr wenig Laufleistung für Betroffene mehr bringt als der bloße Geldschadenersatz. „Genau das ist unsere Vision eines ‚Konsumentenschutz-NT‘, der mit moderner IT ganz neue Bereiche im kollektiven Rechtsschutz für Betroffene und schädigende Unternehmen erschließt und viel differenzierter und effizienter als bisher ein Handling von Großschaden-Ereignissen ermöglicht“, sagt Jaindl.

"diesel-klage.at": Erfolg bei Sammelklage im VW-„Diesel-Skandal“ am Landesgericht Feldkirch

„Eisberg-Entscheidung“: Wahre Problematik im Fall VW durch Schäden nach dem Software-Update blieb in 2018 gestarteten Verfahren noch außen vor

Wien (OTS) - Die gemeinnützige Plattform für kollektiven Rechtsschutz COBIN claims kann im Fall VW auf Ebene der Entscheidungen in Sammel-Verfahren einen Erfolg vermelden: Laut dem Freitag am Nachmittag zugestellten Urteil des Landesgerichts Feldkirch stehen Geschädigten des Diesel-Skandals bei VW (EA189-Motor) zehn Prozent Schadenersatz plus Zinsen zu. „Das ist ein wichtiger Meilenstein in unserer Aktion ,diesel-klage.at‘“, sagen Obmann Oliver Jaindl und die Anwälte Severin Hammer, Sabine Barbach und Alexander Amann: Schließlich waren in einem – nicht von „diesel-klage.at“ geführten – Sammelverfahren am Landesgericht St. Pölten, das richterlich einen sehr individuellen Ansatz verfolgte, nur wenige Prozent oder gar kein Schadenersatz zugesprochen worden. Mit der Feldkircher Entscheidung können daher alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Sammelverfahren in Österreich aufatmen, wenn es um die Forderung eines bloßen Schadenersatzes in Geld geht.

„Es ist ersichtlich, dass erstinstanzliche Gerichte dazu tendieren, auch bei Sammel-Verfahren in einer üblichen Bandbreite Entschädigung zusprechen und dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Sammelklage-Aktionen nicht schlechter als Einzel-Kläger gestellt werden, nur weil sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit kein kosten- und zeitintensives Einzel-Verfahren angestoßen haben“, so die vier Juristen.

„Wir prüfen derzeit eine Berufung“, erklärt Anwalt Hammer: „Uns erscheinen zehn Prozent Schadenersatz als zu gering: Im Fall VW wurden in Deutschland Manager strafgerichtlich verurteilt. Das bedeutet, dass das Verschulden des Konzerns schwer wiegt. VW hat die Aufklärung verschleppt. Und: Ein deutsches Gericht hat – noch nicht rechtskräftig – auch die nunmehrige Motoren-Update-Software beanstandet. Diese sei unzulässig. Das bedeutet, dass – objektiv betrachtet – noch immer bei Millionen KFZ mit EA189-Motor in der EU die behördliche Stilllegung droht. Und schließlich geht es auch um die Frage der Update-Schäden, die bislang in der (Medien-)öffentlichen Diskussion kaum in ihrer wahren Tragweite diskutiert wurde“, sagt Hammer.

Der Verein COBIN claims konnte in einer Umfrage-Untersuchung mit 1700 Teilnehmern 2022 feststellen, dass laut Betroffenen die Software-Updates bei vielen KFZ zu Gebrauchs-Einschränkungen und Schäden führen. Die Updates waren nach dem Auffliegen des Skandals 2015 eilig vom Konzern aufgespielt worden: „Wir sprechen hier also nicht nur von Rechtsmängeln, sondern von direkten Sachmängeln, die Betroffene in großer Zahl gemeldet haben: Hier sind kaputte AGR-Ventile, verminderte Zugkraft des Wagens, erhöhter Verbrauch, Stottern des Motors oder dauernd laufende, nervende Motoren-Lüfter, die die Batterien der Autos schädigen, zu nennen“, so Jaindl: „Das sagten Betroffene so auch unter Wahrheitspflicht in anderen Verfahren von ,diesel-klage.at‘ aus. Das Verfahren in Feldkirch hatte das Gericht auf die Frage des Geld-Schadenersatzes und somit nur auf die Spitze des sprichwörtlichen Eisbergs fokussiert: Die Frage der Update-Schäden blieb hier noch außen vor, da dieses Verfahren 2018 gestartet wurde und die große Update-Schaden-Untersuchung erst 2022 durchgeführt wurde“, sagen die Juristen.

„Die Betroffenen hätten die Autos niemals erworben, wenn sie gewusst hätten, dass bei einem Auffliegen der Malversationen entweder die Nummernschilder pfutsch sein können oder von der Behörde sogar angeordnete Updates dazu führen, mit einer messbaren Wahrscheinlichkeit danach ein Auto zu fahren, das mehr verbraucht und schlechter ,zieht‘, dauernd lärmt oder wegen teurer AGR-Ventil-Reparaturen zum ,Dauer-Gast‘ in der KFZ-Werkstätte werden kann“, so Jaindl.

An der Aktion „diesel-klage“ haben sich rund 5700 Private und (Klein-)Unternehmen mit rund 6700 KFZ beteiligt. Derzeit werden flächendeckend in Österreich neue Klagen gegen den VW-Konzern eingebracht, der in Österreich – im Unterschied zu anderen Ländern – eine angemessene Entschädigung enttäuschter Kunden trotz strafgerichtlicher Verurteilungen früherer Manager, einer nachweisbaren Updateschaden-Problematik und einer klar akzentuierten Rechtsprechung auf Ebene der EU und in Österreich immer noch ablehnt: „Anscheinend sind für den deutschen Konzern die VW-Fahrerinnen und -Fahrer in Österreich Kunden zweiter Klasse“, heißt es: Der Motor war überall der gleiche, dass man Kunden aus verschiedenen Ländern unterschiedlich behandelt, sei absurd.

"diesel-klage.at": Verhandlung in Innsbruck am 25.9. 2023 verschoben

Die im letzten Newsletter angekündigte Verhandlung in Innsbruck am 25. September wurde vom Gericht verschoben. Der neue Termin ist 11.1.2024, 8.30h Uhr, Saal 126

"diesel-klage.at": Info-Update

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben einen Newsletter mit Info-Updates erhalten – Informationen zu Verhandlungstermine, Anmeldung zum Webinar mit den Anwälten etc. finden sich im Newsletter.

"diesel-klage.at": Weitere rechtliche Schritte im VW-„Abgasskandal“ geplant

„Zwangs-Update“ für Motoren der EA189-Serie unzumutbar / Update führte zu Schäden und Gebrauchseinschränkungen

Wien (OTS) - Die Aktion „diesel-klage.at“ – initiiert vom gemeinnützigen Verein COBIN claims – sieht sich durch die heutige Warnung des ÖAMTC an Kunden des VW-Konzerns vollends in seiner Rechtsansicht bestätigt und kündigt weitere rechtliche Schritte an. Der Club warnt davor, dass nun bei „Dieselskandal“-Autos die Abnahme der Kennzeichen droht, falls Autofahrer das so genannte „Update“ nicht durchführen haben lassen.

Die Autofahrer sitzen aber in der Klemme: Denn „diesel-klage.at“ hat bereits in einer Umfrage unter mehr als 1600 Teilnehmern der Aktion nachgewiesen, dass genau dieses Software-Update zu Schäden bzw. erhöhtem Verschleiß und Gebrauchseinschränkungen an den Autos führt, worauf auch der ÖAMTC Bezug nimmt.

Der EuGH hat gerade erst festgestellt, dass das Update immer noch eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Der österreichische OGH gelangte zu keinem anderen Ergebnis und hielt fest, dass das Update den ursprünglichen Mangel, die sog. "Schummelsoftware" gerade nicht behebt. In Deutschland verurteilte das VG Schleswig-Holstein die Volkswagen AG, das Update zu überarbeiten, da ansonsten in sämtlichen Mitgliedsstaaten beschränkende Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen.

"Wir werden vor diesem Hintergrund umgehend Feststellungsanträge bei den zuständigen Kraftfahrtbehörden einbringen, sodass Rechtssicherheit für unsere Teilnehmer besteht", sagen der auf den Fall VW spezialisierte Rechtsanwalt und COBIN claims-Vizebeiratsvorsitzende Severin Hammer und COBIN claims-Obmann und „diesel-klage.at“-Geschäftsführer Oliver Jaindl.

"diesel-klage.at": EuGH-Entscheidung von 21.2.2023 – anwaltliche Information/Aushang

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Aktion „diesel-klage.at“

Wie Sie den Medien entnommen haben, hat der EuGH am 21.3.2023 neuerlich im Abgas-Fall entschieden. Diesmal ging es um ein Fahrzeug der Marke Daimler-Benz. In der Zusammenfassung kann daher nach Rücksprache mit/im Auftrag von den Rechtsanwälten Mag. Severin Hammer und Dr. Alexander Amann folgendes mitgeteilt werden:

1. Der EuGH hat bereits im Sommer 2022 geurteilt, dass bei einem Fahrzeug der VW-Konzernmarken die verwendeten Motoren-Software (aka „Mogel-Software“) unzulässig ist. Nunmehr schreibt der EuGH erneut fest, dass generell (egal ob VW-KFZ, Daimler-Benz etc.) Käufern ein angemessener Schadenersatz zusteht.

2. Wesentliche Neuerung ist, dass im Sinne der Effektivität der geltenden EU-Normen, insbesondere was die KFZ betrifft, eine effektive Rechtsdurchsetzung gegeben sein muss und folglich auch der Schadenersatz der Betroffenen sozusagen „nicht Nichts“ sein darf.

3. Weiters schloss der EuGH auch eine Hintertür, durch die sich KFZ-Hersteller zu flüchten versuchten: Bislang argumentierten sie, dass man erst ein vorsätzliches bzw. gar kriminelles Handeln nachweisen müsse, damit ein Anspruch besteht. Hier liegt für Betroffene die Hürde in den Beweisverfahren natürlich hoch. Nun urteilte der EuGH aber, dass auch fahrlässiges Handeln zum Schadenersatz berechtigt. Damit vereinfacht der EuGH den Betroffenen in den Verfahren die Beweisführung.

Die Aktion „diesel-klage.at“ – initiiert vom gemeinnützigen Verein COBIN claims – unterstreicht seine Forderung, dass nun VW rasch, unbürokratisch und umfassend eine Entschädigung anbieten muss, statt die Verfahren durch lähmende Formal-Fragen und Feigenblatt-Argumenten gegen Vorwürfe im „Abgasskandal“ hinauszuzögern. Der Konzern hat bereits in Einzelverfahren 35 Prozent zuzüglich Kosten vom KFZ-Wert als Entschädigung als Vergleichssumme bezahlt. Die drohende OGH-Rechtsprechung (Rückabwicklungsfall gegen einen Händler) wurde damals ganz offenbar schon eingepreist. Ganz zu schweigen von Problemen mit verbreiteten Mängeln und Gebrauchseinschränkungen nach dem hastig vom Konzern durchgeführten „Verschlimmbesserungs-Update“, dessen rechtliche Zulässigkeit obendrauf noch vom VG Schleswig verneint wurde.

Es ist für die Geschäftsführung der Aktion „diesel-klage.at“ und die mitarbeitenden Rechtsanwälte unverständlich, dass VW nicht zu seiner Verantwortung steht und Kunden angemessen entschädigt: Bei der Aktion „diesel-klage.at“ geht es immer nur um denselben Motor der Reihe EA189, eine (herbeigeredete) Differenzierung unter den Geschädigten ist nicht am Platz. Es war ein Motor, ein „Skandal“ und es muss (sofort!) umfassend ein angemessenes Entschädigungsangebot geben.

Die Aktion „diesel-klage.at“ wird nicht locker lassen und heuer im Licht der für den Schädiger-Konzern mehr als ungünstigen Entwicklung auf Ebene der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiter vor Gericht die Schlagzahl erhöhen.

COBIN claims/“diesel-klage.at“: 35 % Ersatz für geprellte VW-Kunden sind nun in Österreich festgeschrieben

Presse-Aussendung

 

„Abgas-Skandal“: VW-Einzelvergleich sowie Umfrage zur objektiven Schadens-Berechnung unter 1600 KFZ-Haltern ergaben diesen Betrag / VW gefordert, zu seiner Verantwortung zu stehen

 

Wien (OTS) - Die gemeinnützige Plattform für kollektiven Rechtsschutz COBIN claims – Trägerin der Aktion „diesel-klage.at“ – zeigt sich erfreut, dass die hartnäckige und aufopferungsvolle Arbeit des VKI und seiner Vertrauens-Anwälte im Fall VW nun zu ähnlichen Ergebnissen führen, die COBIN claims auf einer objektiven Ebene im Sommer 2022 im Rahmen einer bislang nicht veröffentlichten Umfrage unter Geschädigten bezüglich der Schadenszumessung ermitteln konnte.

 

COBIN claims bzw. „diesel-klage.at“ hat im Rahmen einer umfassenden Befragung von rund 1600 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aktion den Schaden aus dem "Abgasskandal" ermittelt. „Heraus gekommen ist, dass laut Umfrage die Betroffenen im Schnitt 35,26 % Rückerstattung vom Bezugspreis des Wagens als angemessen erachten. Bei KFZ-Haltern, die das schadenträchtige Software-Update am Motor gescheut haben, lag dieser Wert sogar etwas höher“, berichten Mag. Oliver Jaindl, Obmann von COBIN claims und Geschäftsführer der Aktion „diesel-klage.at“ und die Rechtsanwälte Mag. Severin Hammer und Dr. Alexander Amann: „Dieser Wert entspricht fast genau dem Betrag, den VW laut Medienangaben nun sogar freiwillig zahlt, um sich ganz offensichtlich unliebsame, höchstgerichtliche Judikatur zu ersparen. Wir fordern daher den Konzern auf, umgehend auf dieser Basis eine faire Entschädigung für die Betroffenen des Diesel-Abgasskandals anzubieten!“

"diesel-klage.at": Positive EuGH-Leitentscheidung im VW-Abgasskandal – Presseaussendung/Mitteilung

„Thermofenster“ unzulässig: Konzern wird zur raschen und umfassenden Entschädigung von Kunden aufgefordert

 

Wien (OTS) - „In seiner heutigen Entscheidung hat der EuGH den Praktiken der Auto-Konzerne im so genannten ,Diesel-Skandal‘ eine klare Abfuhr erteilt“, sagt der Obmann der gemeinnützigen Plattform für kollektiven Rechtsschutz COBIN claims und Geschäftsführer der Vereins-Aktion „diesel-klage.at“ Mag. Oliver Jaindl. An der Aktion haben sich 5700 Österreicherinnen und Österreicher mit 6700 Autos beteiligt: „In der Kurzversion hat der EuGH festgestellt, dass im Normalbetrieb die Autos den Emissions-Werten genügen müssen: Es darf die Abgas-Reinigung nicht nicht nahezu permanent durch eine fragwürdige Software deaktivieren werden.“

 

Mag. Severin Hammer und Dr. Alexander Amann, die als Anwälte die Aktion „diesel-klage.at“ betreuen, interpretieren die Entscheidung wie folgt: „Das Thermofenster wurde vom EuGH – so wie es von Volkswagen verwendet wird – grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen. Das bedeutet für betroffene VW-Kunden, dass die Fahrzeuge selbst nach dem Software-Update den einschlägigen Normen und den, den Kunden zugesicherten KFZ-Eigenschaften nicht entsprechen. Die Autos sind daher im Grunde nicht zulassungsfähig. Die Fahrzeuge weisen nicht die vertraglich geschuldeten Eigenschaften auf. Es ist irrelevant, ob die Fahrzeuge über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügen und im Straßenverkehr verwendet werden können. Die Kunden haben daher laut EuGH grundsätzlich Anspruch auf Preisminderung oder Vertragsauflösung.“

"diesel-klage.at": Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Aktion „diesel-klage.at“

Betreff: Neue Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH im "Abgas-Skandal"

Betrifft: Konsumenten und Unternehmen

 

Die Stellungnahme finden Sie unter folgendem Link: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-03/cp220041de.pdf

"diesel-klage.at": Aktuelle Info zu EuGH/Generalanwalt

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Aktion „diesel-klage.at“

Betreff: Aktuelle Info zu EuGH/Generalanwalt

Betrifft: Konsumenten und Unternehmen

 

Wie Sie den Medien entnommen haben, hat sich der Generalanwalt des EuGH sehr kritisch zu Umgebungs-bedingten Abschalt-Softwareroutinen in den Motorensteuerung geäußert. Hier geht es um das so genannte „Thermofenster“, das die zentrale Fragestellung im Fall VW bildet: Darunter versteht man den Vorgang, dass der Motor nur zB. in einem gewissen (schmalen) Umgebungs-Temperaturbereich die Abgasreinigung aktiviert, sonst die Abgasreinigung aber stets ausgeschaltet wird, angeblich, um den „Motor zu schonen“. Im Endeffekt läuft dies darauf hinaus, dass Fahrzeuge nur unter sehr günstigen Bedingungen die geforderten Abgas-Normen (möglicherweise) erfüllen, die meiste Zeit des Jahres dies aber nicht tun. Dies ist der Kern der Vorwürfe gegen die Autohersteller, da diese den Kunden versprochen haben, dass das Auto stets Umwelt-konform betrieben werden kann, dies aber in Wahrheit die meiste Zeit im Jahr gar nicht der Fall ist (= die in der Abgas-Affäre den Autobauern vorgeworfene Täuschung der Kunden).

Dieser Fall wurde dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH-Generalanwalt hat nun die Meinung vertreten, dass dieses sprichwörtliche „Gewurschtel“ mit der Abschaltung der Abgas-Reinigung unzulässig ist und in Wahrheit nur verschleiert, dass die Kfz unterm Strich die geforderten Abgas-Normen nicht erfüllen.

Nun muss noch der EuGH als Gerichtshof seine Entscheidung fällen. In zwei von drei Fällen folgte statistisch der Gerichtshof der Meinung des Generalanwalts, der Fälle für das Gericht aufzubereiten und vorzutragen hat, ehe dieses seine hoheitliche Entscheidung als Gremium fällt.

Anbei finden Sie von Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann eine kurze anwaltliche Abhandlung zur rechtlichen Interpretation der bisherigen Entwicklungen sowie dieses jüngsten wichtigen Verfahrensschritts vor dem EuGH auf Basis der Pressemitteilung des EuGH, die hier heruntergeladen werden kann: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-09/cp210162de.pdf

In der Zusammenfassung bestätigt der EuGH-Generalanwalt daher die Sicht der Rechtsanwälte der Aktion „diesel-klage.at“, dass der VW-Konzern seine Kunden bzgl. Abgasnormen getäuscht hat.

 

Das EuGH-Urteil vom 12.12.2020 zu C-693/18, enthielt bereits u.a. folgende Klarstellungen zur Auslegung der VO 715/2007/EG:

  • Da eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich dabei um ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der VO 715/2007/EG. (Rz. 68)
  • Sowohl die Technologien als auch die Strategie, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d.h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem AGR-System – die Emissionen im Vorhinein, d.h. bei ihrer Entstehung, verringert werden, fallen unter den Begriff „Emissions-kontrollsystem“. (Rz. 90)
  • Eine Software, die wie die (Anm.: auch im gegenständlichen Verfahren) in Rede stehende Software die Höhe der Fahrzeugemissionen nach Massgabe der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die den für die Zulassungsverfahren geltenden Bedingungen entsprechen, stellt eine Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007/EG dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Die Tatsache, dass die normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge ausnahmsweise den für die Zulassungsverfahren geltenden Fahrbedingungen entsprechen und punktuell die Leistung der fraglichen Einrichtung verbessern können, wirkt sich auf diese Auslegung nicht aus, denn unter den normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge wird das Ziel, die NOx-Emissionen zu verringern, für gewöhnlich nicht erreicht. (Rz. 99 ff.)
  • Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. (Rz. 102)
  • Die Verschmutzung und der Verschleiss des Motors können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO 715/2007/EG angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind. (Rz. 110) Diese Auslegung wird durch den Kontext von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO 715/2007/ bestätigt, der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, sowie durch das mit der Verordnung verfolgte Ziel. Jede Ausnahme ist nämlich eng auszulegen, unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit und unter Beachtung ihrer Zielsetzung. (Rz. 111) Eine solche Auslegung wird auch durch das mit der VO 715/2007/EG verfolgte Ziel bestätigt, das darin besteht, in der Union die Umwelt zu schützen und die Luftqualität zu verbessern; dies impliziert eine wirksame Verringerung der NOx-Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer der Fahrzeuge. Das Verbot, auf das sich Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO 715/2007/EG bezieht, würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiss zu schützen. (Rz. 113) Infolgedessen sind nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. (Rz. 114)
  • Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO 715/2007/EG ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiss oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. (Rz. 115)

Die beiliegende Pressemitteilung betrifft nunmehr drei weitere EuGH-Verfahren mit Bezug zum Software-Update des EA189, mit welchem ein (unzulässiges) Thermofenster implementiert wird. Die Ergebnisse des EuGH-Generalanwalts sind einmal mehr (und von vornherein absehbar) vollkommen eindeutig:

  • Eine Software, mit der die Abgasrückführungsrate des AGR-Systems bei Temperaturen unter +15°C und über + 33°C (die Temperatur im NEFZ liegt zwischen +15°C bis + 33°C) sowie in Höhen von mehr als 1000 Metern bis auf null reduziert wird (Thermofenster), ist eine Abschalteinrichtung im Sinne der VO 715/2007/EG.
  • Eine solche Abschalteinrichtung, die vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient, fällt nicht unter die Verbotsausnahme des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der VO 715/2007/EG, da das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berühre.

Die Durchschnittstemperatur erreicht in Österreich zB im letzten Jahr (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/973219/umfrage/temperatur-in-oesterreich-nach-monaten/) nur in drei Monaten Werte über +15°C (nämlich von Juni-August), sodass die Abgasreinigung im ganz überwiegenden Teil des Jahres nicht bzw. nicht vollständig funktioniert und daher auch im ganz überwiegenden Teil des Jahres auch die Emissionsgrenzwerte im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden.

Unser Ergebnis und Verständnis aus diesen EuGH-Verfahren ist somit, dass die Typengenehmigungen der betroffenen Fahrzeuge mit EA189-Motor nach wie vor nicht der VO 715/2007/EG entsprechen und daher rechtswidrig sind. In Folge dessen sind die betroffenen Fahrzeuge nach wie vor nicht zulassungsfähig.

- Dr. Alexander Amann

"diesel-klage.at": Strafverfahren Deutschland – weitere Entwicklung

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Strafverfahren Deutschland – weitere Entwicklung

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

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"diesel-klage.at": Mitteilung der Rechtsanwälte – Berichte von Verhandlungen

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Mitteilung zu Verhandlungen am LG Leoben und HG Wien

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

Kurzbericht zur Tagsatzung am 15.01.2021 vor dem Landesgericht Leoben

Das Landesgericht Leoben hat diese am 15.01.2021 stattgefundene Gerichtsverhandlung zwecks Erörterung der weiteren Vorgehensweise anberaumt. Dem zuständigen Richter scheint es ein Anliegen zu sein, dieses Sammelklageverfahren ohne unnötigen Aufschub voranzutreiben. Dennoch muss auch dieses Gericht eine Entscheidung über den Antrag von VW darüber treffen, ob dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) über die Zulässigkeit des sogenannten „Software-Update“ bzw. „Thermo-Fenster“ zu unterbrechen ist. Der zuständige Richter hat sich den jüngst vorgelegten Schriftsatz von VW genau angesehen und darin einen Widerspruch zu den bisherigen Angaben zum „Thermo-Fenster“ entdeckt. Bevor dieser Widerspruch nicht geklärt ist, sieht das Gericht jedenfalls keine Rechtsgrundlage, sein Verfahren zu unterbrechen und auf die Entscheidung des EuGH zu warten. Das Gericht in Leoben wird demnach einen Sachverständigen zum „Thermo-Fenster“ und zum Temperaturbereich, in dem dieses voll wirksam ist, bestellen, sollte VW die aufgezeigten Widersprüche nicht rechtzeitig ausräumen. In weiterer Folge wäre beabsichtigt, die Verantwortlichen von VW im Juni 2021 zu den von diesen im Zusammenhang mit dem „VW-Dieselskandal“ gesetzten Handlungen einzuvernehmen.

Kurzbericht zur Tagsatzung am 22.01.2021 vor dem Handelsgericht Wien

Auch das Handelsgericht Wien hat die am 22.01.2021 stattgefundene Gerichtsverhandlung zur Erörterung der weiteren Vorgehensweise genutzt. Auch dieses Gericht hat den Antrag von VW, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) über die Zulässigkeit des sogenannten „Software-Update“ bzw. „Thermo-Fenster“ zu unterbrechen, thematisiert. Schlussendlich hat sich das Gericht erfreulicherweise jedoch gegen die beantragte Unterbrechung und für die Eröffnung des Beweisverfahrens entschieden. Mitte Mai 2021 wird das Gericht demnach aller Voraussicht nach damit beginnen, den durchaus komplexen Sachverhalt Punkt für Punkt zu beleuchten und rechtlich zu beurteilen.

"diesel-klage.at": Fortsetzung der Verhandlungen!

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Verhandlung am 15.1. am LG Leoben

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

Die Verhandlungen gegen VW gehen nun weiter. Die nächste Muster-Sammelklage finde am FR, 15.1., um 13 Uhr im Landesgericht Leoben (Saal E, 1. Stock) statt. Die Verhandlung ist laut Ladung bis 16 Uhr angesetzt. Die Öffentlichkeit ist bei diesen Verfahren nicht ausgeschlossen, jeder Interessierte kann daher als Zuhörer den Verhandlungstag mitverfolgen. Welche Corona-bedingten Vorkehrungen durch das Gericht bei einem größeren Zuschauer-Andrang getroffen werden, ist nicht bekannt.

"diesel-klage.at": Erfreuliche Entscheidung des EuGH, Ausblick 2021!

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Erfreuliche Entscheidung des EuGH, Ausblick 2021

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

Wie Sie sicherlich den Tagesmedien entnommen haben, hat der EuGH kürzlich zum Diesel-Skandal entschieden und Abschalteinrichtungen in der Motoren-Steuerung für unzulässig erklärt. Die an der Aktion „Diesel-Klage“ mitarbeitenden Rechtsanwälte wollen Ihnen hierzu folgendes mitteilen:

„Das EuGH-Urteil vom 17.12.2020 zu C-693/18 bestätigt unsere Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der VO Nr. 715/2007 auf ganzer Linie. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sämtliche von den Fahrzeugherstellern verwendeten Abschalteinrichtungen (Umschaltlogiken und Thermofenster) unzulässig sind, soweit es dem jeweiligen Hersteller nicht wider Erwarten gelingt nachzuweisen, dass die verwendeten Abschalteinrichtungen dazu dienen, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Abseits dieses Ausnahmefalls hat der Hersteller sicherzustellen, dass Fahrzeuge im normalen Betrieb die in dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. Aus beiden Gründen dürften viele der im Verkehr stehenden, betroffenen Fahrzeuge nach wie vor nicht zulassungsfähig sein. Ob diese Fahrzeuge so nachgerüstet werden können, dass sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, ist eine technische Frage, erscheint prima vista aber sehr fraglich.“

 

Grundsätzlich ist daher folgendes festzuhalten:

  • Die Aktion „Diesel-Klage“ ist somit auf einem guten Weg, weil nun auch vom EU-Höchstgericht festgestellt wurde, dass VW nicht rechtens gehandelt hat.
  • Getäuscht wurden Behörden - und Kunden, die Autos mit diesem Mangel vermutlich nie oder nur zu einem wesentlich geringeren Preis erstanden hätten. Das bedeutet: Der Schaden, den die Anwälte für Sie geltend machen, entstand bereits beim Bezug des Wagens. Hätten Sie vom Abgasskandal gewusst, hätten Sie zumindest wesentlich weniger für den Wagen bezahlt. Daher können Sie Ihr Auto auch gerne verkaufen oder verschrotten lassen: Der Schadenersatzanspruch, um den es geht, bemisst sich am Bezugspreis des Wagens und bleibt weiter aufrecht, auch wenn Sie den Wagen abstoßen. Sie können daher weiter an der Aktion teilnehmen, auch wenn Sie den Wagen mittlerweile abgegeben haben oder dies tun wollen.
    Organisatorischer Hinweis: Falls Sie Ihren Wagen verkaufen/verschrotten, bitte schicken Sie uns per E-Mail die diesbezüglichen Unterlagen (Verkaufsvertrag, Abnahmebestätigung bei Verschrottung, bei Unfall mit Totalschaden: Unfallbericht/Übernahmebestätigung von Autoverwerter).
  • Die mitarbeitenden Anwälte tun ihr Möglichstes, die Verfahren zu beschleunigen. Bereits im Jänner gehen in Wien und in Leoben die Verfahren weiter. Wir werden darüber auf unserer Homepage und unserem Facebook-Kanal berichten, aber keinen Newsletter aussenden, da eine große Anzahl von Teilnehmern Aushänge auf der Homepage www.diesel-klage.at (siehe Rubrik „News“) oder auf Facebook gegenüber laufenden Newsetter-Zusendungen bevorzugt.
  • Die Verzögerungen bisher sind vor allem auf das Verhalten von VW zurückzuführen, da die Anwälte des Konzerns mit Formalfragen die Verfahren unserer Meinung nach unnötig in die Länge zu ziehen versucht haben.
  • Die Corona-Krise hat natürlich auch nicht zur zeitlichen Straffung der Verfahren beigetragen.
  • Für Sie ist konkret bezüglich des EuGH-Urteils nichts zu tun. Wir sind derzeit damit beschäftigt, noch fehlende Unterlagen von einigen Teilnehmer einzuholen – diese werden diesbezüglich kontaktiert. Tausende Teilnehmer haben uns bereits Dokumente übermittelt, wir haben Ihre Datensätze abgeschlossen und wir bedanken uns für die Nachreichung der Dokumente.
  • Ausblick 2021: Nach den Verhandlungen im Jänner rechnen die bei der Aktion mitarbeitende Anwälte Mag. Clemens Freisinger, Dr. Wolfgang Graf, Dr. Alexander Amann und Mag. Severin Hammer damit, dass in der Sache nun zügiger verhandelt werden kann, da VW bislang mit so ziemlich allen Einwänden formaler Natur (Gerichtsstand in Deutschland statt in Österreich) oder in der Sache selbst (Zulässigkeit der „Mogel“-Abschalteinrichtungen) nicht erfolgreich war.
  • Für Sie konkret bedeutet das: Abwarten, bis unsere Anwälte eine möglichst hohe Schadenersatz-Summe erstritten haben, die dann zur Überweisung gelangt. Die Zeichen stehen derzeit günstiger als noch am Beginn des Jahres. Ziel ist ein Geldersatz direkt an Sie, keine komplizierte Rückabwicklung (Geld zurück – Auto zurück). Auch bei Fahrzeugen mit einigen Hunderttausend gefahrenen Kilometern bemühen sich die Anwälte, einen bemerkbaren Ersatz zu erzielen.
  • Bitte bedenken Sie stets: Die – vom gemeinnützigen Verein COBIN claims initiierte – Aktion ist und bleibt frei von aktiv zu zahlenden Beiträgen. Sie können am Ende nur gewinnen, aber nichts verlieren, weil ein Finanzierer alle Verfahrenskosten vorab bezahlt - auch wenn Verfahren verloren werden würden.
  • Nach der EuGH-Entscheidung schaut es aber einmal mehr danach aus, dass Schadenersatz für Sie als Betroffene/r des größten Betrugs-Skandals in der Wirtschaftsgeschichte wirksam eingefordert wird. Lassen Sie uns weiter gemeinsam am Ball bleiben, damit der Volkswagenkonzern zu seiner Verantwortung stehen muss!

Wir wünschen Ihnen trotz der misslichen Corona-Situation frohe Festtagen und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Bleiben Sie gesund

"diesel-klage.at": Urteil des EUGH!

Jetzt steht es fest: Abschalteinrichtung in Diesel-KFZ sind laut EUGH unzulässig!

Betreff: Urteil des EuGH

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

Die ausführliche Presseerklärung des EuGH zu seinem Urteil finden Teilnehmer der Aktion hier. Die an der Aktion "Diesel-Klage.at" mitarbeitenden Anwälte analysieren den Fall und wenden sich alsbald mit einer rechtlichen Information via Homepage diesel-klage.at und dem Facebook-Kanal der Aktion an die Teilnehmer!

"diesel-klage.at": Laufende Information

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Laufende Information

Betrifft: Alle Teilnehmer der Aktion "diesel-klage.at"

 

Zusammenfassung

Nach den Verzögerungen durch VW geht es nun in den Verfahren für Ihren Schadenersatz im Zug des „Abgas-Skandals“ zusehends „zur Sache“. Wir kommen daher möglichen Schadenersatzzahlungen an Sie näher. Wir bitten aber, noch etwas Geduld zu haben, da die Verfahren ihre Zeit in Anspruch nehmen. Die Anwälte der Aktion „diesel-klage.at“ bemühen sich um Verfahrensbeschleunigungen, leider macht die Corona-Krise 2020 aber auch vor der Justiz nicht Halt. Zumdindest in einem der Sammelklageverfahren ist bereits ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt. Wir berichten von den Verhandlungen rasch auf unserem Facebook-Kanal und auf unserer Homepage. Für Sie ist derzeit nichts weiter zu tun. Die Aktion war und ist für Sie frei von aktiv zu zahlenden Kosten.

Bitte bedenken Sie stets, dass Sie bei der Aktion keine Organisationskostenbeiträge zahlen mussten und daher Sie am Ende nur gewinnen, im Fall des gerichtlichen Unterliegens aber nichts verlieren können!

Ausführliche Erläuterungen

Da viele Teilnehmer gebeten haben, dass wir laufende Informationen über unseren Facebook-Kanal (https://www.facebook.com/dieselklage.at ) oder über unsere Homepage (https://www.diesel-klage.at/news.html ) veröffentlichen, statt viele Newsletter zu senden, beschränken wir Newsletter-Zusendungen auf ein Mindestmaß.

Dennoch wollen wir Ihnen zumindest im Abstand von wenigen Monaten auch auf diesem Weg Neuigkeiten rund um die Sammelklage-Aktion „diesel-klage.at“ näherbringen, da nicht alle Teilnehmer Facebook nutzen oder regelmäßig die Homepage besuchen.

  • Die Aktion ist auf einem guten Weg, da die meisten der Muster-Sammelklagen nun fortgesetzt werden. Wie berichtet, hat VW den Fortgang der Verfahren mit einer Vorlage an den EuGH verzögert, weil der Konzern die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen österreichischer Autofahrer bestritten hatte. Der Konzern hat das Vorlage-Verfahren an den EuGH verloren, sprich: Der EuGH bestätigte, dass österreichische Gerichte zuständig sind.
  • Die Muster-Verfahren laufen am Handelsgericht Wien sowie den Landesgerichten Eisenstadt, Wr. Neustadt, Leoben, Innsbruck und Feldkirch. In jenen Verfahren, die bereits wieder fortgesetzt wurden, haben die Gerichte der Entscheidung des EuGH entsprechend die Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht bzw. bestätigt. In jenen Verfahren, die bis dato noch nicht fortgesetzt wurden, ist dies ebenfalls zu erwarten. In weiterer Folge werden die Gerichte das Beweisverfahren eröffnen und über den „VW-Abgasskandal“ inhaltlich verhandeln. Derzeit warten einige der zuständigen österreichischen Gerichte auf die Entscheidung des EuGH zum Thema „Thermofenster“, bevor sie ihre mündlichen Verhandlungen fortsetzen.
  • Die an der Aktion mitarbeitenden Rechtsanwälte Mag. Clemens Freisinger, Dr. Wolfgang Graf, Dr. Alexander Amann und Mag. Severin Hammer beobachten vor allem Entwicklungen in Deutschland derzeit sehr genau. Insbesondere, weil wiederholt mehr oder weniger in der deutschen Judikatur von „Betrug“ die Rede ist.
  • Während dieser Umstand für den Rechtsstandpunkt heimischer Geschädigter förderlich ist, entwickelt sich in Deutschland zusehends auch eine Rechtsprechungs-Schiene, die eine Schadenersatzzahlung gegen gefahrene Kilometer aufrechnet. Ab einer Kilometerleistung von 200.000 oder 300.000 Kilometern könnte daher der Ersatzanspruch gemäß der Spruchpraxis Deutscher Gerichte drastisch vermindert ausfallen. Ob und in wie weit diese Spruchpraxis Deutscher Gerichte auf österreichische Verfahren umlegbar ist, wird sich zeigen. Bitte notieren Sie daher sicherheitshalber die gefahrenen Kilometer, falls Sie Ihren Wagen verkaufen (siehe dazu noch unten). Die Anwälte arbeiten daran, auch für Wagen mit einer hohen Kilometerleistung noch einen „bemerkbaren“ Schadenersatz-Betrag zu erlangen.
  • Grundsätzlich versteht sich „diesel-klage.at“ als österreichische Sammelklage-Aktion, die vor (neutralen) heimischen Gerichten und nicht vor den Gerichten im Sitz-Staat des Schädiger-Konzerns in Deutschland Ansprüche durchsetzen will. Die an der Aktion mitarbeitenden Anwälte beobachten die Ansätze in Deutschland aber sehr genau. Wichtig und Verständnis der Anwälte ist es, keine „Schnellschüsse“ zu produzieren, sondern mit kühlem Kopf und juristischem Geschick in Ihrem Interesse vorzugehen - dabei auch über den „Tellerrand“ der Rechtsdurchsetzung in Österreich zu blicken und Entwicklungen in anderen Ländern im Auge zu haben. Sollte sich hier etwas Neues entwickeln, informieren wir umgehend.
  • Jetzt im Herbst sind – wie immer sich neuerliche Corona-bedingte Verzögerungen noch auswirken mögen – Verhandlungen angesetzt. Aktuell informiert „diesel-klage.at“ via Facebook-Kanal von den Ereignissen bei Gericht und stellt für Nicht-Facebook-Nutzer später die Berichte auf die Homepage.
  • Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Entwicklungen in der Rechtsprechung ua. auch in Deutschland finden Sie auf unserem Facebook-Kanal und auf der Homepage.
  • Für Rückfragen stehen wir per E-Mail an info@diesel-klage.at gerne zur Verfügung.


Organisatorisches (Konsumenten, Klein-Unternehmen, Selbstständige)

  • Wie sicherlich schon viele Teilnehmer bemerkt haben, holen unsere Mitarbeiter noch nicht übermittelte Dokumente wie Kaufverträge, Rechnungen, Datenauszüge („Typenschein“-neu) udgl. ein. Wir würden Sie bitten, auf die E-Mails, die Sie dbzgl. erhalten, zu reagieren und per E-Mail an info@diesel-klage.at diese Dokumente als Scan oder leserliches Foto (per Handy genügt) zu übermitteln.
  • Wir rechnen nicht damit, dass Sie außer der Übermittlung fehlender Unterlagen einen weiteren „Aufwand“ mit der Teilnahme an dieser Aktion haben. Sollte alles planmäßig verlaufen, wäre der nächste Schritt bloß die Anweisung des Auszahlungsbetrages (und ggf. dabei die Bekanntgabe des Kilometerstandes des Kfz, falls Sie dieses noch fahren).
  • Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern, die Dokumente bereits übermittelt haben.
  • Bitte bedenken Sie, dass das Heraussuchen der Rechnung, des Zulassungsscheins, Kaufvertrags oder des Datenauszugs zwar „lästig“ erscheint, aber früher oder später sein muss, damit alle Unterlagen möglichst vollständig vorliegen.
  • Sollten Sie Dokumente nicht mehr zur Hand haben, dann teilen Sie das bitte auch mit, damit wir Ihren Datensatz abschließen können.
  • Wir möchten nochmals betonen, dass Sie ihren Wagen verkaufen und trotzdem noch weiter an der Aktion teilnehmen können. Den Schaden haben Sie laut der Rechtsansicht der Anwälte mit dem Bezug des Kfz erlitten, da Sie ua. ursprünglich zu viel für den Wagen bezahlt haben: Der Schadenersatzbetrag bemisst sich dann prozentual aus der Differenz aus Kauf- zu Verkaufspreis. Bitte notieren Sie sich beim Verkauf des Wagens den Kilometerstand und übermitteln Sie uns per E-Mail den Verkaufsvertrag, aus dem Verkaufspreis, Verkaufsdatum, Kilometerstand, Preis und wenn möglich auch der Käufer hervor gehen. Entsprechende Unterlagen sind bei der Verschrottung bzw. „Rückgabe“ des Wagens nötig.
  • Der Käufer wird im Regelfall (wie auch Händler) nicht bezüglich der Teilnahme an der Aktion „diesel-klage.at“ informiert.
  • Bitte geben Sie uns Adressänderungen, Namensänderungen, Änderungen der E-Mail-Adresse usw. immer zeitnah bekannt.


Organisatorisches (größere Unternehmen, Inhaber von Fuhrparkts etc.)

  • Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Kfz bzw. Flotten werden gesondert kontaktiert.


 

"diesel-klage.at": VW-Quartalsbilanz

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
VW-Quartalsbilanz mit vielen Fragezeichen

 


Der Volkswagen-Konzern hat neue Geschäftszahlen präsentiert. Dazu ist zu sagen:

1. Der Konzern schreibt trotz Krise satte Gewinne und will - statt sich seiner Verantwortung im Diesel-Skandal zu stellen - Aktionären eine Milliarden-Dividende ausschütten. Darunter sind Großaktionäre wie das Land Niedersachsen oder (via Porsche Holding) die Familien Piech und Porsche.

2. Der VW-Konzern beziffert drohenden Zahlungen im Zug der Abgas-Affäre gerade noch mit einer Milliarde € und tut in seiner Öffentlichkeitsarbeit so, als ob der Dieselskandal mehr oder weniger bereits "gegessen" ist. Das kann nicht richtig sein, weil alleine in den USA man mehrere Milliarden bezahlt hat und man sich noch längst nicht global mit allen Geschädigten geeinigt hat. Also müssten hier schon einige Milliarden € mehr vorzusehen sein. So, wie es der Konzern beziffert, zeigt dies wiederum nur die starre Haltung, dass man Kunden zuerst manipulierte Autos verkauft und sie danach nicht einmal mit ein paar Brotkrumen abspeisen will. Dass die Kunden aber brav weiter die (nun Mogelsoftware-freien?) Autos kaufen, will der Konzern natürlich und lockt gutgläubige Abnehmer derzeit laut Radiowerbung mit Gutscheinheften in die Autowerkstätten.

3. Klar ist daher, dass wir nicht locker lassen dürfen und weiter juristisch Druck auf den Konzern ausüben müssen, damit er geprellte Kunden entschädigt. Unsere Verfahren sind nach der gescheiterten Verzögerungstaktik des Konzerns am Laufen, die Anwälte lassen nicht locker!


Quelle: handelsblatt.com

 

"diesel-klage.at": Presse-Aussendung

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
„diesel-klage.at“: Gerichte setzen im Fall VW-Abgasskandal Verhandlungen fort

 


Neue Entscheidung des OLG Wien bestätigt Zuständigkeit heimischer Gerichte – Auto-Konzern mit Verzögerungstaktik gescheitert

Laut der vom gemeinnützigen Verein COBIN claims ins Leben gerufenen Aktion „diesel-klage.at“ geht es nun bei der gerichtlichen Aufarbeitung des „VW-Abgasskandals“ Schlag auf Schlag weiter: Während in Parallel-Verfahren schon erste Gerichtstermine stattfinden, hat nun das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) ebenfalls den Gerichtsstand Österreich für Klagen heimischer Geschädigter gegen den Konzern bestätigt, sagt COBIN claims-Obmann und „diesel-klage.at“-Geschäftsführer Oliver Jaindl. Rechtsanwalt Clemens Freisinger von der verfahrensführenden Kanzlei Graf Patsch Taucher: „Nachdem der EuGH die Frage der Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Ansprüche Geschädigter des ,VW-Abgasskandals‘ ein für alle Mal geklärt hat, werden die unterbrochenen österreichischen Sammelklageverfahren von den jeweiligen Gerichten nun Schritt für Schritt wieder aufgenommen. Jüngst hat das OLG Wien das beim Handelsgericht Wien anhängige Sammelklageverfahren fortgesetzt und die Zuständigkeit des Handelsgericht Wien auch in 2. Instanz bejaht. Das Handelsgericht Wien wird in den nächsten Wochen nun eine weitere Gerichtsverhandlung anberaumen. Da der Deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe Ende Mai und auch Ende Juli einige wesentliche Rechtsfragen im deutschen ,VW-Abgasskandal‘ geklärt hat, gehen wir davon aus, dass österreichische Gerichten nun zügig in das Beweisverfahren einsteigen werden, um die inhaltlichen Fragen zu klären, die notwendig sind, um den Geschädigten den ihnen zustehenden Schadenersatz zusprechen zu können.“ VW hatte zuvor den Gerichtsstand in Österreich in Zweifel gezogen und den EuGH mit dieser Frage befasst, weswegen es zu einer erheblichen Verfahrens-Verlangsamung gekommen ist. An der Aktion „diesel-klage.at“ haben sich rund 5700 Konsumenten und (Klein-)Unternehmen mit 6700 betroffenen Fahrzeugen beteiligt.

 

"diesel-klage.at": Laufende Information

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
Mitteilung von Rechtsanwalt Mag. Clemens Freisinger, Kanzlei Graf-Patsch-Taucher Rechtsanwäte/diesel-klage.at

 


„Wie Sie wissen hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) unlängst entschieden, dass jene geschädigten Besitzer eines Fahrzeugs des Volkswagen-Konzerns, die ihr Fahrzeug in Österreich erworben haben, Schadenersatzansprüche gegen Volkswagen vor einem österreichischen Gericht geltend machen können und dürfen. Ein aufwendiges Gerichtsverfahren in Deutschland ist für die Durchsetzung Ihrer Rechte daher nicht erforderlich. In der Folge hat das Oberlandesgericht Graz auf Basis dieser richtungsweisenden Entscheidung die aus Sicht der Teilnehmer der Sammelaktion „dieselklage.at“ äußerst positive Zuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts Leoben in einem dort anhängigen Sammelklageverfahren unlängst bestätigt. Das Landesgericht Leoben wird das unterbrochene Gerichtsverfahren daher voraussichtlich in den nächsten Wochen fortsetzen und nach erfolgter Entscheidung über die Prozesseinreden in der Hauptsache verhandeln. Auch in den übrigen Sammelklageverfahren ist nun mit einer baldigen Verfahrensfortsetzung zu rechnen.“

 

"diesel-klage.at": Mitteilung zur Entscheidung des EuGH im Fall VW von Rechtsanwalt Mag. Clemens Freisinger und Dr. Wolfgang Graf (Graf-Patsch-Taucher Rechtsanwälte), die für „diesel-klage.at“ Verfahren betreuen

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
Mitteilung zur Entscheidung des EuGH im Fall VW von Rechtsanwalt Mag. Clemens Freisinger und Dr. Wolfgang Graf (Graf-Patsch-Taucher Rechtsanwälte), die für „diesel-klage.at“ Verfahren betreuen

 

Info für Teilnehmer der Aktion

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat heute wegweisend entschieden, dass die Volkswagen AG („VW“) im Falle von unzulässigen Manipulationen an den Motoren der von ihr in Verkehr gebrachten Fahrzeuge in jenem Mitgliedstaat auf Schadenersatz geklagt werden kann, in dem das manipulierte Fahrzeug erworben wurde. Der EuGH hat demgemäß der Cobin A GmbH („Cobin“) vollinhaltlich Recht gegeben und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestätigt. Dem Urteil des EuGH zufolge muss VW zudem vernünftigerweise damit rechnen, dass sie bei den Gerichten des Wohnsitzes der Endabnehmer in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre manipulierten Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Hierdurch wurde die Position der unzähligen Geschädigten in Österreich weiter gestärkt.

Die Verzögerungstaktik von VW hat damit einen weiteren Dämpfer verpasst bekommen, nachdem VW vom Deutschen Bundesgerichtshof („BGH“) am 25.05.2020 in einem Grundsatzurteil einem deutschen VW-Besitzer gegenüber zur Leistung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. arglistiger Täuschung verurteilt wurde. Es wäre nun längst an der Zeit, dass VW auch ihren österreichischen Kunden gegenüber Verantwortung übernimmt und diesen eine angemessene Entschädigung unterbreitet. Unabhängig davon werden die 6 anhängigen Sammelklageverfahren selbstverständlich so bald als möglich fortgesetzt, um eine rasche Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen und den Geschädigten zu einer angemessenen Entschädigung zu verhelfen.

 

"diesel-klage.at": Mitteilung zur Entscheidung des EuGH im Fall VW von Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann, der für „diesel-klage.at“ Verfahren betreut

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
Mitteilung zur Entscheidung des EuGH im Fall VW von Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann, der für „diesel-klage.at“ Verfahren betreut

 

Info für Teilnehmer der Aktion

Der EuGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung im Verfahren des VKI gegen die Volkswagen AG (C-343/19) ausgesprochen, dass die internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen abgasmanipulierter Fahrzeuge auch in dem Staat vorliegt, in dem geschädigte Fahrzeughalter das manipulierte Fahrzeug erworben haben.

Wenn Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat (Deutschland) rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgas-Ausstoß manipuliert, und danach bei einem
Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nach eindeutiger Ansicht des EuGH in dem letztgenannten Mitgliedstaat. Dieser Schaden tritt erst zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat des Erwerbs des Fahrzeugs ein. Der Schaden besteht im Minderwert des Fahrzeugs, das der geschädigte Fahrzeughalter zu einem Preis erwirbt, der über dem tatsächlichen Wert liegt. Nach Auffassung des VKI sind dies mindestens 30% des Kaufpreises.

Damit ist nunmehr endgültig klargestellt, dass Betroffene nicht am Sitz von VW - also in Braunschweig - klagen müssen, wo diese bis dato einen wesentlich schwereren Stand hatten. Vielmehr können sie ihre Ansprüche in der Regel auch im Land des eigenen Wohnsitzeses geltend machen. Ein wichtiger Etappensieg für geschädigte Fahrzeughalter von abgasmanipulierten Fahrzeugen.

 

"diesel-klage.at": Entscheidung in Luxemburg

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
Entscheidung in Luxemburg

 

Info für Teilnehmer der Aktion

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Klage gegen VW in Österreich möglich!

Geschädigte des VW-Abgasskandals dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Land des Autokaufs auf Schadenersatz klagen.
Quelle: https://orf.at/stories/3172876/

 

Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

"diesel-klage.at": Laufende Information

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
EU-GEneralanwalt will VW-Klage in Österreich erlauben

 

Info für Teilnehmer der Aktion

Gute Nachrichten vom EuGH: Der EuGH-Generalanwalt befürwortet, dass für österreichische Geschädigte auch österreichische Gerichte zuständig sind. Das klingt zwar als logische "no na"-Rechtsmeinung, dennoch war Volkswagen der Meinung, dass dem nicht so sei. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt hatte dies nämlich VW bestritten und strengte den Weg zum EuGH an. Das verzögerte alle Verfahren - auch die "diesel-klage.at"-Musterprozesse -, da zunächst der von VW vom Zaun gebrochene Zuständigkeits-Streit bzgl. heimischer Gerichte ausgetragen werden musste, da der Konzern der Meinung war, dass österreichische Autofahrer, die in Österreich ihren Wagen gekauft haben, ihn in Österreich zugelassen haben, das Fahrzeug in Österreich nutzen und den Wagen vermutlich auch in Österreich irgendwann verschrotten lassen oder verkaufen, nicht in Österreich sondern un Deutschland klagen müssten.

Nun entscheidet noch der EuGH - in zwei von drei Fällen folgt das Höchstgericht laut juristischer Fachliteratur der Rechtsmeinung des Generalanwalts.
Quelle: https://orf.at/#/stories/3160347/

 

Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

"diesel-klage.at": Laufende Information

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
Zusendungen von VW und einer Münchner Kanzlei

 

Info für Teilnehmer der Aktion

Teilnehmer haben uns informiert, dass sie in der letzten Zeit für sie unschlüssig wirkende Zusendungen von VW und einer Münchner Anwalts-Kanzlei erhalten haben. Sie ersuchten die Aktion „diesel-klage.at“ um Auskunft dbzgl. Auf diesem Weg wollen wir allen Teilnehmern mitteilen:

a) Die Zusendungen bekommen nur jene Teilnehmer, die sich - entgegen unserer Empfehlung! - bei der deutschen Musterfeststellungsklage eingetragen haben. Wie berichtet, wurde laut Medien-Berichten für Ausländer und somit auch Österreichern KEINE Schadenersatzzahlungen im Rahmen dieses Verfahrens bzw. des Vergleichs mit VW mit deutschen Institutionen beschlossen. Warum nun auch diese Teilnehmer, wenn es doch für Nicht-Deutsche kein Geld von VW geben soll, kontaktiert werden, erscheint rätselhaft.

b) Die Schreiben von VW richten sich explizit nur an Kunden, die explizit NICHT bei einer Sammelklage-Aktion mitmachen. Die Schreiben können daher getrost weggeworfen werden, die die Briefe Sie als Teilnehmer/in gar nicht betreffen.

c) Die Schreiben einer Münchner Kanzlei dürften daher rühren, dass diese Kanzlei auch auf den Zug „Musterfeststellungsklage Deutschland“ aufspringen will. Diese Schreiben betreffen Teilnehmer der Aktion „diesel-klage.at“ schon deswegen nicht, da ihre Ansprüche ja schon 2018 in der Aktion „gebündelt“ wurden und daher keine Verfügungen durch dritte Kanzleien oder Teilnehmer mehr möglich sind.

Sowohl VW als auch die angesprochene Münchner Kanzlei wurden umgehend von der Aktion „diesel-klage.at“/COBIN A GmbH kontaktiert, um weitere, verwirrende Zusendungen an die Teilnehmer der Aktion sofort zu unterlassen.

 

Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

"diesel-klage.at": Laufende Information

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff:
- Zusendungen von VW an Kunden
- Hinweis wegen Corona-Virus: Kein Postversand von Unterlagen, bitte bleiben Sie zu Hause!
- Hinweis zum Fortgang der Aktion und anwaltlicher Vertretung

 

Zusendungen von VW

Teilnehmer haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass VW offenbar Briefe an Kunden versendet, die sich entgegen unserer Empfehlung dennoch in der deutschen Musterfeststellungsklage-Liste eingetragen haben. Falls Sie auch einen derartigen Brief erhalten haben, bitten wir Sie, auf unserer Homepage nähere Informationen dazu einzusehen: https://www.diesel-klage.at/news.html Bitte bedenken Sie, dass Sie Teil einer großen Sammelklage-Aktion sind – gemeinsam sind WIR stärker und können mehr Schadenersatz erstreiten! Sie haben verbindlich an der Aktion teilgenommen, Einzel-Vergleich von Teilnehmern sind daher nicht möglich und wir warnen auch davor bzw. geben zu bedenken, möglicherweise nicht gerade vorteilhafte Angebote des Schädiger-Konzerns anzunehmen.

 

Corona-Krise

Wie wir bereits mitgeteilt haben, kontaktieren unsere Mitarbeiter laufend Teilnehmer, da wir von vielen noch Unterlagen wie Kaufverträge, Rechnungen, „Typenscheine“/Datenauszüge udgl. benötigen. Aufgrund der Corona-Krise bitten wir Sie, uns keinesfalls Unterlagen per Post zuzusenden. Es ist wirklich nicht nötig, wegen dieser Unterlagen in einer Schlange in der Postfiliale zu stehen und sich womöglich dabei mit dem Virus anzustecken. Bitte übermitteln Sie uns die Unterlagen als Foto/leserlicher Scan per eMail. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, ohne das Haus zu verlassen oder die Hilfe anderer haushaltsfremder Personen in Anspruch zu nehmen, bitte geben Sie uns einfach per E-Mail an info@diesel-klage.at Bescheid und wir merken Sie vor, dass Sie uns Unterlagen erst nach der Corona-Krise übermitteln. Das wichtigste derzeit ist Ihre Gesundheit, alle Erledigungen um die Sammelklage-Aktion treten hier in den Hintergrund.

 

Organisatorisches

Weiters freuen wir uns mitzuteilen, dass wir trotz Krise mit vollem Elan mit unserem Anwaltsteam Dr. Wolfgang Graf, Mag. Clemens Freisinger, Dr. Alexander Amann und Mag. Severin Hammer an Schadenersatzzahlungen für Sie arbeiten. Wir planen auch, in der nächsten Zeit Medien über das wahre Ausmaß der Schäden für Kunden durch die Motoren-Manipulation zu informieren, da bisher mehr als 1500 Teilnehmer den Schadenerhebungsbogen ausgefüllt haben (Danke! Falls Sie das noch nicht erledigt haben, bitte füllen Sie das Formular aus: https://www.cobinclaims.at/form/dk-schadenerhebungsbogen).
Wie bedanken uns auch bei den rund 4000 Teilnehmern, die bisher den Mandatswechsel zu den Kanzleien Dr. Alexander Amann und Hammer-Barbach Rechtsanwälte OG vorgenommen haben. Für jene Teilnehmer, die das bisher nicht getan haben, haben wir nun kraft der Vollmacht in der Teilnahmevereinbarung den Mandatswechsel erklärt. Bitte beachten Sie die weiteren Informationen hierzu unter dem Link https://www.diesel-klage.at/news.html, falls Sie keinen Mandatswechsel huer oder vergangenes Jahr gezeichnet haben.

 

Die bereits laufenden Muster-Sammelklagen an den Landesgerichten sollten durch die derzeitige Corona-Krise nicht verzögert werden, da diese Verfahren derzeit durch eine Vorlage an den EUGH unterbrochen sind und ohnehin erst vermutlich im Herbst fortgesetzt werden können, da die Vorlage an den EUGH in der Regel etwa 18 Monate dauert. Bis zum Herbst hat sich die Lage hoffentlich wieder normalisiert und die Gerichte den Regelbetrieb wieder aufgenommen.

 

Verfahren

Der EUGH wurde deswegen - verfahrensverzögernd - von VW bemüht, weil der Konzern der Meinung war, dass österreichische VW-Kunden bezüglich in Österreich gekaufter und in Österreich betriebener Fahrzeuge in Deutschland Ansprüche gerichtlich geltend machen müssten - und nicht in Österreich. „Dieselklage“ hat diesen Ansatz natürlich stets bekämpft und damit großteils auch Erfolg gehabt. Da allerdings in einem anderen Verfahren das Gericht diese Zuständigkeitsfrage an das Luxemburger Höchstgericht herangetragen hat, wurden alle Verfahren in Österreich unterbrochen.

 

Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

Organisatorischer Hinweis bzgl. anwaltlicher Vertretung

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Mitteilung bzgl. Wechsel in beauftragten Kanzleien

Betrifft: Nur Teilnehmer, die 2019 bzw 2020 keinen Mandatswechsel per Formular oder Online übermittelt haben


Zusammenfassung: Aufgrund einer organisatorischen Umgestaltung sind seit einigen Monaten neue Kanzleien von der Cobin A GmbH im Strafverfahren beauftragt. Da wir keinen ausdrücklichen Mandatswechsel von Ihnen erhalten haben, haben wir das nun für Sie aufgrund der von Ihnen eingeräumten Vollmacht vorgenommen. Für Sie ist nichts weiter zu tun.


Angesichts der steigenden Vergleichsbereitschaft von VW (letzter Newsletter) steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in absehbarer Zeit zu Schadenersatz kommen. Wir haben seit Start der Aktion viel Arbeit und Mühe in das Projekt gesteckt – um für Sie Schadenersatz für einen wohl beispiellosen „Nepp“ am Kunden zu erstreiten.

für die Teilnehmer der Aktion „diesel-klage.at“ sind hier unter anderem die Rechtsanwaltskanzleien Hammer-Barbach Rechtsanwälte OG und Dr. Alexander Amann von der Cobin A GmbH beauftragt. Aufgabe der Anwälte ist es, im Strafverfahren zu vertreten, das vorrangig dem Schutz vor der Verjährung Ihres Anspruchs dient. Diese Kanzleien werden von der Aktion „diesel-klage.at“/COBIN A GmbH bezahlt, wir danken den früheren Kooperationskanzleien Wallner Jorthan Rechtsanwälte GmbH und die Breiteneder Rechtsanwälte GmbH für ihre Mitarbeit und werden (wie bereits vor Monaten Ihnen mitgeteilt) keine weiteren Leistungen der beiden Kanzleien in Anspruch nehmen.

Da fortan unsere nunmehrigen Kooperationskanzleien Hammer-Barbach Rechtsanwälte OG und Dr. Alexander Amann die weiteren Tätigkeiten bezüglich des Strafverfahrens übernehmen, ist für alle Teilnehmer ein Mandatswechsel nötig. Rund 4000 Teilnehmer haben dies bereits ausdrücklich getan. Leider haben wir bisher dbzgl. keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, weswegen wir Dr. Alexander Amann aufgrund der von Ihnen eingeräumten Vollmacht gemäß Punkt 17 der Teilnahmevereinbarung, die Sie mit uns geschlossen haben, in Ihrem Namen beauftragt und bevollmächtigt haben, die weitere Vertretung im Strafverfahren wahrzunehmen. Ihre Vollmacht zur Breiteneder Rechtsanwälte GmbH wurde aufgelöst. Unsere früheren Kooperationskanzleien haben wir von diesem Wechsel verständigt.

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, bitten wir um kurze E-Mail an info@diesel-klage.at.


Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

Info zu Briefen von VW - Mitteilung

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Ein Teilnehmer hat uns kürzlich darüber informiert, dass er von VW eine für ihn etwas unklare Zusendung erhielt, wonach der Konzern für (deutsche) Kunden eine „Hotline“ einrichtet, die sich beim deutschen Musterfeststellungsverfahren beteiligt haben und sich mit VW vergleichsweise einigen wollen.

  1. Wir bitten Sie, sich zu vergegenwärtigen, dass die Aktion „Dieselklage“ davon abgeraten hat, dass sich Teilnehmer an der deutschen Aktion beteiligen und hatte damit Recht behalten, da österreichische Teilnehmer zunächst von dem Vergleich nicht umfasst waren.
  2. Weiters möchten wir betonen, dass Sie verbindlich bei einer österreichischen Sammelklage-Aktion teilgenommen haben und wir davon ausgehen, dass wir vor österreichischen Gerichten für österreichische Teilnehmer nach österreichischem Recht ein wesentlich besseres Ergebnis für Sie erzielen als bei „Prozessabenteuern“ im Heimatland des Schädigerkonzerns. Schon gar nicht kann davon ausgegangen werden, dass ein freiwilliges Angebot des Schädigers (!) an Geschädigte ein gutes Angebot ist!
  3. Durch Ihre verbindliche Teilnahme an der Aktion haben Sie uns Ihre Schadenersatzansprüche abgetreten, damit wir mit der „Macht der großen Geschädigten-Gruppe“ für Sie und alle anderen Teilnehmer ein besseres Ergebnis bezüglich Schadenersatz erzielen – „alleine auf weiter Flur“ gegen den mächtigsten Autokonzern der Welt „anzutreten“, ist nicht sehr vorteilhaft, daher haben Sie sich entschieden, an einer Sammelklagen-Aktion teilzunehmen, weil sie Vorteile für Sie bringt.
  4. Es ist nicht möglich, dass Sie selbstständig Vergleich mit VW aushandeln – Sie haben mit Ihrer Teilnahmevereinbarung uns den Auftrag gegeben und Ihre Ansprüche abgetreten, dies für Sie zu organisieren/über Anwälte erledigen zu lassen! Dies ist somit rechtlich auch auf Basis der Teilnahmevereinbarung nicht möglich, unterläuft den Sinn einer Sammelklage-Aktion und ist unserer Ansicht nach vermutlich nicht vorteilhaft.
  5. Bitte beachten Sie weiters, dass der Sinn einer Sammelklage-Aktion der ist, dass alle Teilnehmer an einem Strang ziehen. Scheren hier einzelne aus (und fallen somit alle anderen sozusagen in den Rücken). Bitte bedenken Sie, dass Sie das Organisationskosten-freie Modell von uns genutzt haben, um diverse Leistungen wie insbesondere einen Verjährungsschutz, Marketing-/Lobbying-Leistungen etc. frei von Zahlungen Ihrerseits zu erhalten, dann aber durch eigenmächtiges Handeln die „Verhandlungsmacht“ aller anderen Teilnehmer schwächen. Gemeinsam sind wir stark! Das ist auch ein Vorteil für Sie persönlich!

Es werden gerade jetzt, wo es gegen den Schädiger „zur Sache“ geht, keine willkürlichen Rücktritte akzeptiert. Jetzt halten „wir“ alle zusammen, um einen möglichst hohen Schadenersatzbetrag für den offensichtlichen Nepp am Kunden von VW zu erstreiten.


Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

Newsletter an diesel-klage.at Teilnehmer

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Hinweis zu Medienberichten bzgl. Vergleich von VW in Deutschland

Betrifft: Alle Teilnehmer, die Konsumenten sind (keine Unternehmen)

Da es immer wieder zu Rückfragen bezüglich des Vergleichs von VW in Deutschland mit Konsumenten kommt, wollen wir Ihnen nochmals mitteilen: Wir beobachten derzeit die Entwicklungen nach dem Vergleich von Volkswagen mit den Geschädigten in Deutschland, nachdem wie berichtet eine Einigung im Musterfeststellungsverfahren im Nachbarland überraschend doch nicht gescheitert ist (siehe Bericht in der „Kleinen Zeitung“ zB.: http://bit.ly/2wWFESv). Allerdings: Ansprüche ausländischer und somit auch österreichsicher Teilnehmer sind von der Einigung nicht umfasst.

Die Aktion „diesel-klage.at“ sieht sich in seiner Strategie bestätigt, auf diese letztlich nicht zielführende Option verzichtet zu haben.

Da es vor allem hier zu Rückfragen kam: Der Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens in Deutschland, das Österreicher ausschließt, bedeutet nicht, dass die Aktion „diesel-klage.at“ in Österreich „vorbei“ ist oder VW-Kunden und „diesel-klage.at“ deshalb keinen Anspruch gegen VW durchsetzen könnten. Das Gegenteil ist der Fall: Unsere Verfahren gegen den Schädiger-Konzern laufen nach wie vor für Konsumenten und Unternehmen/Selbstständige weiter, vielmehr sehen wir uns bestätigt, dass wir die Teilnehmer der Aktion nicht dem deutschen Verfahren angeschlossen haben sondern unserer Strategie treu geblieben sind, in Österreich für österreichische Geschädigte bei der österreichischen Justiz gegen den Konzern vorzugehen.

Kurzum: Die Aktion läuft nach wie vor ungestört weiter, wir hoffen, einen angemessenen Schadenersatzbetrag für Sie zu erstreiten – in Österreich und nicht im Heimat-Land des Schädiger-Konzerns.

Allgemeiner Hinweise zu Kfz-Verkauf/Verschrottung

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Kfz verkaufen oder verschrotten können, aber weiterhin Teil der Sammelklage-Aktion bleiben. Bitte geben Sie uns dbzgl. nur unter info@diesel-klage.at Bescheid (Verkaufs-/Verschrottungsvertrag, Datum Abstoßwert des Kfz). Sie nehmen mit dem Differenzbetrag zwischen dem Bezugs- und dem Abstoßungs-Wert des Wagens weiter an der Aktion teil, die Berechnung des Schadens erfolgt dann proportional von diesem Differenzbetrag.



Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

PS.: Wir bitten, von telefonischen Rückfragen Abstand zu nehmen und beantworten Rückfragen AUSSCHLISSLICH per E-Mail an info@diesel-klage.at .

Newsletter an diesel-klage.at Teilnehmer

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer der Sammelklagen-Aktion "diesel-klage.at"

Betreff: Laufende Information zu Entwicklungen in Deutschland, rechtlicher Hinweis

Betrifft: Alle Teilnehmer

Mit großer Aufmerksamkeit hat die Aktion „diesel-klage.at“ in den letzten Tagen Medienberichte aus Deutschland verfolgt (zB. „Zeit“, Link: http://bit.ly/2HsL0Xt ), wonach VW nun von sich aus den deutschen Teilnehmern der Musterfeststellungsklage eine Kompensation anbietet. Folgendes ist aus Sicht der Sammelklagen-Aktion, an der Sie sich beteiligt haben, hier anzumerken:

  • Die Entschädigung richtet sich nicht generell an alle geschädigten Kunden, sondern nur an deutsche Teilnehmer der Musterfeststellungsklage. Das sind Privatpersonen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
  • Damit richtet sich das „Angebot“ von VW gar nicht an österreichische Geschädigte und entsprechend auch nicht an Teilnehmer von diesel-klage.at (oder anderen österreichischen Klage-Aktionen).
  • Wir diskutieren die Entwicklungen intern dennoch sehr intensiv und haben hier sowohl alle mitarbeitenden Rechtsanwälte als auch den Finanzierer der gesamten Klage-Aktion hinzugezogen.
  • Wir begrüßen das grundsätzliche Einsehen, großflächig Entschädigungen an Kunden anzubieten und rechnen auch in Österreich bei vergleichbarer Rechtslage (gerichtsgebührenfreie Unterbrechung der Verjährung möglich) mit ähnlichen Angeboten. Festgehalten wird, dass aber ein solches Angebot noch nicht vorliegt.
  • Grundsätzlich ist sehr genau zu prüfen, ob ein Angebot, das ein Schädiger-Konzern von sich aus öffentlich bekannt gibt, wirklich ein gutes Angebot ist. Sprich: Wir evaluieren derzeit, ob nicht für Sie als Betroffene/r eine wesentlich höhere Entschädigungszahlung angemessen ist.
  • Unseren Berechnungen zufolge steht Ihnen ein regelmäßig höherer Entschädigungsbetrag zu, als der von VW angebotene.
  • Sie als Teilnehmer/in der Aktion „diesel-klage.at“ sind auch keineswegs in der Zwangslage, Almosen vom VW-Konzern annehmen zu müssen. Vielmehr befinden Sie sich in einer großen Gruppe von gleichgesinnten Geschädigten, die ihre Ansprüche mit schlagkräftiger Unterstützung kompetenter Rechtsanwälte und eines Prozessfinanzierers effektiv durchsetzen können: Wir haben nämlich als große Sammelklage-Aktion die Ressourcen, Verfahren bis zu den Höchstgerichten durchzustreiten und für VW „unliebsame“ Leitentscheidungen zu erzwingen, teure Sachverständige zu beauftragen oder auch international rechtliche Expertise einzuholen. Dadurch können wir das Ergebnis in Ihrem Interesse optimieren. Diesen Vorteil hätten Sie als individueller Kläger niemals und das ist auch der Sinn derartiger Sammelklage-Aktionen!
  • Achtung vor möglicherweise „unmoralischen“ Angeboten von VW: Der Konzern könnte versuchen, sich nun direkt an Sie als Betroffene/r zu wenden, um Sie mit einem vielleicht zu geringen Betrag sozusagen „abzuspeisen“ zu versuchen. Dazu ist zu sagen:
  • Sie dürfen rechtlich dieses Angebot nicht annehmen, da Sie Ihren Schadenersatzanspruch uns übergeben haben, damit wir ihn für Sie im Zug der Sammelklage-Aktion durchsetzen. Das hat einen sehr großen Vorteil, da Sie als einzelner VW-Kunde gegen den Konzern machtlos sind bzw. eine viel schlechtere Position haben, als wenn wir gemeinsam vorgehen (siehe oben). Kurzum: Gemeinsam sind wir stark und holen für jeden einzelnen mehr heraus.
  • Ein Austritt aus der Aktion ist auch deswegen nicht möglich, da wir die Kräfte bündeln müssen, um gemeinsam für alle Betroffenen mehr Schadenersatz zu erstreiten. Dem sprichwörtlichen Abspeisen mit einem „Butterbrot“ werden wir sicherlich nicht zustimmen ebenso wenig einer Lösung, wonach Sie ihr Fahrzeug gegen Ihren Willen zurückzugeben hätten.
  • Sie haben bisher für die Aktion keinen Organisationskostenbeitrag oä. bezahlt, der Finanzierer hat bereits Ausgaben in Millionenhöhe für die Umsetzung der Aktion vorfinanziert. Daher ist ein willkürlicher Austritt weder vorteilhaft noch möglich, da ja schon für Sie Ausgaben getätigt wurden. Es werden hier keine Ausnahmen gemacht.
  • Bisher haben wir noch keine Informationen, dass VW an einzelne Kunden herangetreten ist. Auch wir wurden noch nicht kontaktiert. Wegen der Befassung des EuGH durch ein österreichisches Landesgericht „stehen“ derzeit alle Verfahren im Fall in Österreich. Bisher waren die Entwicklungen im Fall im Hinblick auf das Verhalten der heimischen Gerichte überwiegend positiv.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Kfz verkaufen oder verschrotten können, aber weiterhin Teil der Sammelklage-Aktion bleiben. Bitte geben Sie uns dbzgl. nur unter info@diesel-klage.at Bescheid (Verkaufs-/Verschrottungsvertrag, Datum Abstoßwert des Kfz). Sie nehmen mit dem Differenzbetrag zwischen dem Bezugs- und dem Abstoßungs-Wert des Wagens weiter an der Aktion teil, die Berechnung des Schadens erfolgt dann proportional von diesem Differenzbetrag.
  • Die Aktion bleibt weiter frei von Organisationskostenbeiträgen, Sie müssen– komme, was wolle – nichts aktiv bezahlen, auch nicht, wenn tatsächlich Verfahren überraschend verloren werden würden. Nur im Erfolgsfall erhält der Finanzierer eine Prämie.
  • Laut Medien ist der Vergleich im Zug des deutschen Musterfeststellungsverfahrens gescheitert. Die Aktion „diesel-klage.at“ sieht sich in seiner Entscheidung bestärkt, sich 2019 nicht auf dieses „Prozessabenteuer“ in Deutschland eingelassen zu haben, wo Ansprüche auch gegen den Willen einzelner Kläger verglichen werden können.
Mit den besten Grüßen!

Mag. Oliver Jaindl
Geschäftsführer

PS.: Wir bitten, von telefonischen Rückfragen Abstand zu nehmen und beantworten Rückfragen AUSSCHLISSLICH per E-Mail an info@diesel-klage.at .

In Deutschland kommt Bewegung in die Verhandlungen um die Entschädigung von VW-Kunden

In Deutschland kommt Bewegung in die Verhandlungen um die Entschädigung von VW-Kunden

VW soll laut Medien 830 Millionen € anbieten. 430.000 Kunden haben sich dort einem Verfahren angeschlossen. Generell stellt sich daher die Frage: Geht VW nun bloß medial mit einem "Lockangebot" in die Offensive, um billig davon zu kommen? (Link zum Artikel: https://orf.at//stories/3154383/")

Die "Zeit" spricht ua. von geplatzten Vergleichsverhandlungen Deutscher Verbraucherschützer - die Aktion "Diesel-klage.at" hat ua. aufgrund dieser Risiken stets vertreten, dass ein Anschluss ans deutsche Verfahren generell und vor allem für ausländische ( = österreichische) Geschädigte nicht sinnvoll bzw. mit zusätzlichen rechtlichen Hürden behaftet ist. Angesichts dieses Medienberichts erweist sich die "Diesel-klage.at"-Entscheidung offenbar als richtig (Link zum "Zeit"-Artikel: https://www.zeit.de/mobilitaet/2020-02/volkswagen-dieselskandal-musterfeststellungsverfahren-vergleich ).

Nächster Erfolg für die "Dieselklage"-Aktion

Landesgericht Leoben weist Einspruch/Antrag von VW ab

-Einspruch gg lokale, internationale und sachliche Zuständigkeit
-Antrag auf Entscheidung eines Gremiums anstelle eines Einzelrichters
-Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens

Erfolg für „Dieselklage“ vor dem Handelsgericht Wien

Im „Pilot-Verfahren“ im Zuge der Dieselklage-Sammelklagen-Aktion gegen Volkswagen wegen des Abgas-Skandals, erklärte sich das Wiener Handelsgericht nun für international und örtlich zuständig.

Wörtlich beschloss das Gericht: „In Anbetracht […] der herrschenden Rechtsprechungslinie des Oberlandesgerichts Wien erachtet sich das angerufene Gericht für international und örtlich zuständig.“
Das Gericht hat somit die Einreden des Auto-Konzerns verworfen, wonach österreichische VW-Kunden für in Österreich gekaufte, in Österreich zugelassene und in Österreich gefahrene Autos in Deutschland (?) und nicht in Österreich klagen müssten.
Das Handelsgericht zitiert ausführlich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien (siehe Faksimile), die ebenfalls festschreibt, dass sich der Konzern für seine Manipulationen und den Problemen nach dem Software-Update, seinen heimischen Kunden gegenüber in Österreich zu verantworten hat.
In einem anderen Verfahren wurde auch der EuGH angerufen – das bedeutet, dass die EU-Rechtsprechung letztlich über die Zuständigkeits-Frage entscheiden wird.


LG, Ihr dieselklage-Team

Erfreuliche Entscheidung vom OLG Innsbruck – siehe APA-OTS-Aussendung

„Dieselklage“: Rasche und klare Entscheidung des OLG Innsbruck - Zuständigkeit heimischer Gerichte im VW-Abgas-Skandal bestätigt

Entscheidung zugunsten verhältnismäßig rascher Verfahren: Vorlage-Antrag an EuGH durch Kärntner Gericht bremst laufendes Verfahren nicht aus, VW darf OGH nicht anrufen
Wien (OTS) - „Selten hat ein Gericht bisher im Fall VW-Abgasskandal eine so deutliche Sprache im Sinne Tausender Geschädigter des VW-Abgas-Skandals gesprochen wie gestern das Oberlandesgericht Innsbruck“, sagt Mag. Oliver Jaindl, Geschäftsführer der Aktion „Dieselklage“ und Obmann der gemeinnützigen Sammelklage-Plattform „COBIN claims“. Das Landesgericht Innsbruck hatte wie berichtet, ausgesprochen, dass im VW-Abgasskandal heimische Gerichte zuständig sind. Dagegen hatte VW Rechtsmittel eingelegt.
Wie die „Dieselklage“-Anwälte Mag. Clemens Freisinger und Dr. Wolfgang Graf (Kanzlei Graf-Patsch-Taucher Rechtsanwälte GmbH) erklären, hat das OLG Innsbruck nun in zweiter Instanz die internationale Zuständigkeit bestätigt. Und: „Das OLG sieht – wie auch wir - in der Tatsache, dass das LG Klagenfurt den Fall dem EuGH vorgelegt hat, keinen Grund, das laufende Verfahren zu unterbrechen. Außerdem wurde Volkswagen ein ordentliches Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof in der Frage der internationalen Zuständigkeit heimischer Gerichte versagt“, erläutern die beiden Anwälte. Anzumerken sei, dass die Vorlage an den EuGH im Schnitt 18 Monate dauert, ehe das EU-Gericht eine Entscheidung fällt.

Jaindl: „Aus Sicht der Sammelklage-Aktion wie auch aller Betroffenen in Parallel-Verfahren ist erfreulich, dass Tendenzen in der Rechtsprechung erkennbar werden, dass die Verfahren für Abertausende Betroffene in Österreich nicht von VW verschleppt sondern schnell über die Bühne gebracht werden sollen. Dies unterstreicht vor allem die Tatsache, dass eine Verfahren-verzögernde Befassung des EuGH und auch des OGH als unerheblich erachtet wurde bzw. ausgeschlossen wurde. Bisher sind wir auf einem guten Weg, wenngleich manche erstinstanzlichen Gerichte die internationale Zuständigkeit auch verneinen oder andere Gerichte mit ihrer Entscheidung in erster Instanz noch zuwarten.“

Insgesamt bleibe daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt: „Aus Deutschland kommen jedenfalls positive Signale, der BGH legte in einem veröffentlichten Hinweisbeschluss dar, inwieweit die Abschaltlogik einen Sachmangel darstellen kann. Das OLG Koblenz verurteilte jüngst – nicht rechtskräftig - die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz“, so Jaindl.

Jaindl weiter: „Jedenfalls gilt der Dank allen an der Aktion ,Dieselkage‘ mitarbeitenden Anwälten: Mag. Clemens Freisinger und Dr. Wolfgang Graf von Graf-Patsch-Taucher oder Dr. Alexander Amann von Schwärzler Rechtsanwälte und Mag. Severin Hammer von der Hammer-Barbach Rechtsanwälte OG.“

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